Satzung des DKV

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Komponist:innenverband e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr. VR 956 B eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein ist die Berufsorganisation der in Deutschland tätigen Komponist:innen.

(2) Insbesondere verfolgt er die folgenden Zwecke:

a) Wahrnehmung der Interessen seiner in ihm vertretenen Berufsgruppen gegenüber Funk- und Fernsehanstalten, Musikverwertern im audiovisuellen und digitalen Bereich, Film- und Tonträgerproduzent:innen, Musikverlagen, gegenüber deren Dachorganisationen und Partner:innen sowie innerhalb der GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften;

b) Wahrung und Förderung der Interessen seiner in ihm vertretenen Berufsgruppen im Zusammenhang mit der Fortentwicklung des nationalen, europäischen und internationalen Urheber- und Urhebervertragsrechtes sowie der Gesetzgebung zur sozialen Absicherung der Urheber:innen;

c) Kooperation mit ähnlich tätigen Berufsverbänden sowie Interessensvertretungen gegenüber Dachverbänden auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;

d) Funktion als Ansprechpartner und Projektpartner für kulturelle und kulturpolitische Fragen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene sowie Belange der Aus- und Fortbildung;

e) Einsatz für die Verbreitung des kompositorischen und berufsverwandten Schaffens sowie für Diversität, Gleichstellung und Inklusion;

f) Regelung von Vergütung und Verträgen mit den Verwerter:innen einschließlich der Durchführung etwa erforderlich werdender Schlichtungsverfahren;

g) Öffentlichkeitsarbeit im Interesse des Vereinszwecks und Informationen über das künstlerische Schaffen der Mitglieder;

h) Beratung hinsichtlich der Bemessung von Honoraren, der Gestaltung von Verträgen, Wettbewerbern und anderen die Ausübung des Berufs betreffender Fragen;

i) Förderung des kollegialen Austausches der Vereinsmitglieder untereinander und des gegenseitigen Verständnisses der Belange der unterschiedlichen Genres.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied können in Deutschland tätige und ansässige Komponist:innen werden. Als in Deutschland tätig und ansässig im Sinne dieser Satzung gilt auch jede:r nicht in Deutschland ansässige Komponist:in, der oder die Mitglied einer deutschen Verwertungsgesellschaft ist.

(2) Außerordentliche Mitglieder können rechtsnachfolgende Personen von Komponist:innen, im Ausland lebende und nicht in Deutschland tätige Komponist:innen sowie Verbände, Institutionen und Personen, welche die Vereinsziele fördern wollen, werden.

(3) Für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand erforderlich. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(4) Gegen die Ablehnung eines Antrages kann binnen eines Monats nach Zugang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Vorstand erhoben werden. Vor der Entscheidung über den Einspruch ist die Möglichkeit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme einzuräumen.

(5) Der Verein kann um den Verein verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung.

(6) Mitglieder haben der Geschäftsführung des Vereins ihre Postadresse und ihre E-Mail-Adresse sowie alle Änderungen dieser Adressen unverzüglich mitzuteilen.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder haben das aktive Wahlrecht. Ehrenmitglieder haben kein Wahlrecht, sofern sie nicht ordentliche oder außerordentliche Mitglieder sind.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, auf Antrag des Vorstandes nach Anhörung durch Beschluss der Bund-Länder-Konferenz aus dem Verband ausgeschlossen werden.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug geraten ist. Das Mitglied ist zuvor auf diese Folge schriftlich hinzuweisen.

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.

(2) Höhe und Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand; weitere Organe sind die Bund-Länder-Konferenz, die Landesverbände und die Fachgruppen. Die Mitglieder aller Organe müssen Mitglied im Verein sein.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;

b) Genehmigung des Haushaltsplanes;

c) Beschlussfassung über die Beitragsordnung, die Wahlordnung und erforderliche Geschäftsordnungen;

d) Wahl und Abberufung von Präsident:in und Vizepräsident:in des Vereins sowie mindestens fünf weiterer Vorstandsmitglieder;

e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(2) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine anderen Mehrheitserfordernisse vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Der Termin wird spätestens 8 Wochen vorher auf der Internetseite des Vereins bekannt gegeben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Er muss sie einberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder beantragt.

(4) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen durch einfache schriftliche Mitteilung per Brief oder E-Mail an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in gleicher Form; hierbei ist eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Für die Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Aufgabe zur Post oder das Datum des digitalen Versands.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung (bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung) beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleitung hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von Präsident:in, bei Abwesenheit von Vizepräsident:in oder bei Abwesenheit von einem sonstigen Mitglied des Vorstands geleitet.

(7) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. In diesem Falle gelten Mitglieder, die online teilnehmen, als anwesend. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Mitgliedern, die online an einer virtuellen bzw. hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen legt der Vorstand fest.

(8) Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die erforderliche Mehrheit erreicht.

(9) Beschlüsse sind von einem oder einer Schriftführer:in zu protokollieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Teilnehmer:innen, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten und von der versammlungsleitenden Person unterschrieben sein. Das Protokoll ist innerhalb eines Monats nach der Versammlung sämtlichen Mitgliedern per Post oder per E-Mail zu übersenden oder digital zur Verfügung zu stellen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Übersendung kein schriftlicher Einspruch per Post oder per E-Mail beim Vorstand erhoben wird.

 

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus Präsident:in des Verbandes, Vizepräsident:in und mindestens fünf weiteren Mitgliedern. Präsident:in und Vizepräsident:in bilden den geschäftsführenden Vorstand i.S. Von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Konzipierung und Leitung der inhaltlichen Arbeit des Vereins;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
d) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 4.

(3) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

(4) Der Vorstand ernennt eines seiner Mitglieder durch Beschluss zum Schatzmeister:in.

(5) Der Vorstand kann zur Realisierung seiner Aufgaben einen oder mehrere Geschäftsführer:innen einstellen.

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen. Ersatz für Präsident:in und Vizepräsident:in kann nur aus den Reihen der übrigen Vorstandsmitglieder gewählt werden.

(7) Präsident:in und Vizepräsident:in werden einzeln in offener Abstimmung gewählt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Wahl ist geheim, wenn jeweils mehrere Kandidierende zur Wahl stehen oder wenn die kandidierende Person oder mindestens 5% der anwesenden Mitglieder dies fordern. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidierenden die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidierenden, welche die meisten Stimmen haben, eine Stichwahl statt.

(8) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in einer Gesamtabstimmung gewählt. Steht nur die Zahl von Kandidierenden zur Verfügung, die gewählt wird, kann die Wahl offen und im Block durchgeführt werden. Die Wahl ist geheim, wenn mehr Kandidierende zur Wahl stehen, als gewählt werden können, oder wenn eine kandidierende Person oder mindestens 5% der anwesenden Mitglieder (der Mitgliederversammlung) dies fordern. Jedes Mitglied hat maximal so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Eine Stimmenhäufung ist unzulässig. Diejenigen Kandidierenden sind gewählt, die der Reihe nach jeweils die meisten Stimmen erhalten haben. Wenn mehrere Kandidierende gleichviel Stimmen erhalten haben, aber nicht für alle noch Plätze im Vorstand frei sind, findet zwischen diesen Kandidierenden eine Stichwahl statt. Gewählt sind dann diejenigen Kandidierenden, die der Reihe nach jeweils die meisten Stimmen bei der Stichwahl erhalten haben. Bei erneuter Stimmengleichheit ist eine weitere Stichwahl entsprechend Absatz 7 durchzuführen.

(9) Wiederwahl ist zulässig.

(10) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die durch Präsident:in bzw. Vizepräsident:in einberufen werden. Eine Einladung hat schriftlich per Brief oder E-Mail zu erfolgen und soll eine Tagesordnung enthalten. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann auf jede Form und Frist verzichtet werden. 

(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn Präsident:in oder Vizepräsident:in und drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entscheidungen im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme von Präsident:in, bei Verhinderung von Vizepräsident:in den Ausschlag. Diese Beschlussregelungen des Vorstands gelten auch für Beschlüsse, die per schriftlichem Umlauf zustande kamen. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

(12) Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstands sowie die für die jeweilige Vorstandssitzung zusätzlich herangezogenen Personen erhalten für die Teilnahme oder anderweitige Mitwirkung an der jeweiligen Vorstandssitzung eine pauschale Aufwandsentschädigung für ihren Arbeitsplatz- und Zeitaufwand. Deren Höhe bestimmt die Bund-Länder-Konferenz. Sie darf nicht unangemessen hoch sein. Nachweislich entstandene Auslagen werden erstattet.

§9 Landesverbände, Fachgruppen,
Bund-Länder-Konferenz

(1) Zur Realisierung der Aufgaben des Verbandes sind die Mitglieder des Vereins für regionale Belange in Landesverbänden organisiert. Auch können sie für fachliche, genrespezifische Belange Fachgruppen bilden. Über die Gründung, Veränderung oder Auflösung von Landesverbänden und Fachgruppen entscheidet der Vorstand mit Zustimmung der Bund-Länder-Konferenz.

(2) Die Vorsitzenden der Landesverbände und Fachgruppen und der Vorstand bilden die Bund-Länder-Konferenz, die den Vorstand des Vereins in allen Tätigkeitsfeldern beraten und unterstützen soll. Sie wird durch von Präsident:in, bei Verhinderung durch Vizepräsident:in mindestens einmal jährlich einberufen und geleistet und fasst ihre Beschlüsse durch Abstimmung und Wahlen. Jeder Landesverband und jede Fachgruppe haben eine Stimme. Auf Vorstandsbeschluss können zusätzlich zu den Vorsitzenden der Landesverbände und der Fachgruppen auch ihre jeweiligen (ersten) Stellvertreter:innen oder andere Personen zu bestimmten Sitzungen als Gäste eingeladen werden, wenn dies gegeben erscheint.

(3) Die Mitglieder eines Landesverbandes oder einer Fachgruppe treffen sich mindestens einmal jährlich zu einer Versammlung ihrer Mitglieder. Sie wählen alle drei Jahre den Vorsitz, der aus dem/der ersten Vorsitzenden und einem oder mehreren Stellvertreter:innen besteht und um weitere Beisitzer:innen erweitert werden kann. Die Tätigkeit im Vorsitz ist ehrenamtlich, eine angemessene jährliche oder halbjährliche Aufwandspauschale ist möglich. Die Einladungen zu diesen Versammlungen erfolgen durch den jeweiligen Vorsitzenden bzw. die jeweilige Vorsitzende (m/w/d).

(4) Die Landesverbände und Fachgruppen sowie die Bund-Länder-Konferenz arbeiten auf der Grundlage von Geschäftsordnungen, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen sind. In diesen Geschäftsordnungen sind inhaltliche Aufgaben und Befugnisse, grundsätzliche Organisationsstrukturen, Einberufung der Mitgliederversammlungen, Bildung der Leitungsgremien und sonstige Belange dieser Organe geregelt. Über den Erlass und die Änderung dieser Geschäftsordnungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.

(5) Die Organe können für weitere Aufgaben Arbeitsgruppen einrichten oder zur Verwirklichung des Vereinszweckes externe Personen hinzuziehen. Für die Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe gilt analog §8 Abs. 12 für anfallende Entschädigungen und Erstattungen von Auslagen.

§10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung anzukündigen.

§11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so hat sie drei Liquidator:innen zu wählen. Das etwaige Vermögen des Vereins fließt, falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, der Versorgungsstiftung der deutschen Komponisten zu.

Geschäftsordnung

  • Geschäftsordnung für die Fachgruppen des DKV PDF
  • Geschäftsordnung für die Landesverbände des DKV PDF
  • Geschäftsordnung für die Bund-Länder-Konferenz des DKV PDF
  • Beitragsordnung des DKV PDF